Allgemeine Geschäftsbedingungen Werkstatt

Stand Oktober 2025

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Käufer“ oder „Besteller“) für die Ausführung von Arbeiten an Fahrzeugen, Anhängern, Aggregaten und deren Teile.

I. Auftragserteilung

Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und wenn möglich der voraussichtliche Fertigstellungstermin anzugeben. Der Auftrag ermächtigt KOSI Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.

II. Preisangaben im Auftragsschein, Kostenvoranschlag (KVA)

Auf Verlangen des Kunden enthält der Auftrag auch die Preise, die bei der Durchführung des Auftrags voraussichtlich zum Ansatz kommen.

Wünscht der Kunde eine verbindliche Kostenkalkulation, so bedarf es eines schriftlichen KVA. In diesem KVA sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im Einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. KOSI ist an diesen KVA bis zum Ablauf von 3 Wochen nach Übersendung bzw. Übergabe gebunden. Die zur Erstellung eines KVA erbrachten Leistungen können dem Kunden berechnet werden, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist. Wird aufgrund des KVA ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den KVA mit der Auftragsrechnung verrechnet. Der Gesamtpreis darf den im KVA ausgewiesenen Preis max. 10% überschreiten. Eine höhere Überschreitung bedarf der Zustimmung des Kunden. Wenn im Auftragsschein Preisangaben enthalten sind, muss ebenso wie beim Kostenvoranschlag die Umsatzsteuer angegeben werden.

III. Fertigstellung

KOSI ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, und tritt dadurch eine Verzögerung ein, wird KOSI unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin nennen. Gleiches gilt, soweit sich der Fertigstellungstermin durch andere Umstände verzögert, z.B. durch Lieferschwierigkeiten bei benötigten Ersatzteilen.

Wird ein schriftlich als verbindlich zugesagter Fertigstellungstermin um mehr als einen Werktag überschritten und hat KOSI diese Verzögerung zu vertreten, so hat der Auftragnehmer nach seiner Wahl dem Kunden ein möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug nach den jeweils hierfür gültigen Bedingungen des Auftragnehmers kostenlos zur Verfügung zu stellen oder 80 % der Kosten für eine tatsächliche Inanspruchnahme eines möglichst gleichwertigen Mietfahrzeuges zu erstatten. Der Kunde hat das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung der Fertigstellung des Auftragsgegenstandes unverzüglich zurückzugeben; weitergehender Verzugsschadenersatz ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer ist auch für die während des Verzugs durch Zufall eintretende Unmöglichkeit der Leistung verantwortlich, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde. Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen kann der Auftragnehmer statt der Zurverfügungstellung eines Ersatzfahrzeugs oder der Übernahme von Miet- wagenkosten den durch die verzögerte Fertigstellung tatsächlich entstandenen Verdienstausfall ersetzen.

Die Haftungsausschlüsse gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann, besteht auf Grund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadenersatz, insbesondere auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist.

IV. Abnahme

Die Abnahme durch den Kunden erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb von 1 Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung abzuholen. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf 2 Arbeitstage.

Bei Abnahmeverzug ist KOSI berechtigt, die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr zu berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen von KOSI auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.

V. Rechnungsstellung

In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für die Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien jeweils gesondert auszuweisen. Wünscht der Kunde Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei Verschulden bleibt unberührt. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.

Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens KOSI, ebenso wie eine Beanstandung seitens des Kunden, spätestens 6 Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.

VI. Zahlung

KOSI ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei Abnahme des Auftragsgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar fällig, spätestens jedoch innerhalb 1 Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung.

Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Kunde nur dann aufrechnen, wenn die Forderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen des Auftraggebers aus demselben Vertragsverhältnis. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf den Ansprüchen aus dem Auftrag beruht.

VII. Erweitertes Pfandrecht

KOSI steht wegen seiner Forderungen aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.

VIII. Haftung für Sachmängel

Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in zwei Jahren ab Abnahme des Auftragsgegenstandes. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.

Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen und ist der Auftraggeber eine (öffentlich-rechtliche) juristische Person, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren Ansprüche des Auftrag- gebers wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung. Für andere Auftraggeber (Verbraucher) gelten in diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen.

Die Verjährungsverkürzung gilt nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Auftragnehmer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertrags- wesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Auftrag dem Auftragnehmer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

Unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers bleibt eine etwaige Haftung des Auftragnehmers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

IX. Durchführung Mängelbeseitigung

Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Auftraggeber beim Auftragnehmer geltend zu machen; bei mündlichen Anzeigen händigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige aus.

Zur Durchführung der Mängelbeseitigung hat der Kunde den Auftragsgegenstand an den Sitz von KOSI zu verbringen. Soweit eine solche Verbringung für den Käufer mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden ist, so wird KOSI das Fahrzeug auf seine Kosten abholen oder den Transport veranlassen. Sollte sich herausstellen, dass der Mangel nicht besteht oder der Mangel nicht von KOSI im Rahmen der gesetzlichen Sachmängelgewährleistung zu vertreten ist, trägt der Kunde die Kosten der Abholung bzw. des Transports. KOSI ist berechtigt in diesem Fall pauschale Kosten iHv. €350,00 zu berechnen. Die Kosten sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn KOSI einen höheren oder der Kunde einen geringeren Schaden nachweist. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.

X. Haftung für sonstige Schäden

Die Haftung für den Verlust von Geld und Wertsachen jeglicher Art, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen. Sonstige Ansprüche des Auftraggebers, die nicht in Abschnitt VIII. Haftung für Sachmängel geregelt sind, verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist. Für Schadensersatzansprüche gegen KOSI gelten die Regelungen in Abschnitt VIII. Haftung für Sachmängel entsprechend.

XI. Eigentumsvorbehalt

Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich KOSI das Eigentum daran bis zur vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor.

XII. Schlussbestimmungen

Soweit rechtlich zulässig wird Regensburg als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Rechtserhebliche Erklärungen sowie Anzeigen des Kunden hinsichtlich des Vertrags (z. B. Mängelanzeigen, Fristsetzungen, Rücktritt oder Minderung) sind schriftlich, also in Schrift- und Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Weitergehende gesetzliche Formvorschriften sowie weitere Nachweise (ggf. bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden) bleiben unberührt.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der AGB im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die AGB als lückenhaft erweisen.